Geheimes Liebesverhältnis?
Ein 28-jähriger Mann aus der Vinschgau ist am Landesgericht wegen Vergewaltigung einer 17-Jährigen verurteilt worden. Im Berufungsverfahren bemühen sich seine Anwälte nun um einen Freispruch.
Von Thomas Vikoler
Die Verteidiger Beniamino Migliucci und Paolo Corti sprechen von einem „widersprüchlichen Urteil“ und „fehlenden Beweisen“. Deshalb ist es nicht verwunderlich, dass sie es im Namen ihres Mandanten, einem 28-jährigen Vinschger, angefochten haben.
Dieser war 2014 am Landesgericht Bozen von einem Richterinnen-Senat unter Vorsitz von Carla Scheidle (Beisitzerinnen: Maria Christina Erlicher und Ulrika Ceresara) zu drei Jahren und fünf Monaten Haft verurteilt worden.
Wegen Vergewaltigung und Nötigung einer 17-Jährigen am Rande einer Jugendparty im Vinschgau im Frühjahr 2009. Dem mutmaßlichen Opfer wurde eine Anzahlung von 20.000 Euro auf das Schmerzensgeld zugesprochen.
„Eigentlich hätte unser Mandant, auch angesichts der erschwerenden Umstände, zu einer mindestens doppelt so hohen Strafe verurteilt werden müssen“, lautet die paradoxe Einschätzung von Verteidiger Paolo Corti. Die erstinstanzlich verhängte Strafe fiel mit drei Jahren und fünf Monaten Haft für dieses Tatprofil tatsächlich eher niedrig aus.
Dagegen ist Corti überzeugt, dass der Mann aus dem Vinschgau die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat und voll freigesprochen werden müsste. Gestern hätte am Oberlandesgericht die Berufungsverhandlung zu diesem Fall stattfinden sollen, sie wurde aus technischen Gründen auf Dienstag kommender Woche vertagt.
In ihrer Berufungsschrift behaupten die Verteidiger, dass zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Opfer ein Liebesverhältnis bestand, das allerdings als „geheim“ bezeichnet wird. Niemand habe davon – wegen der Minderjährigkeit der jungen Frau – erfahren sollen. Es sei zwischen beiden am Rande der Party – einvernehmlich – zu sexuellen Handlungen gekommen, aber zu keinem kompletten Geschlechtsverkehr.
Beleuchtet wird in der Berufungsschrift auch die Rolle des Opfers nach der mutmaßlichen Tat. Sie habe weitere zwei Stunden auf der Party verbracht und sich später der eigenen Schwester anvertraut. Übernachtet hätte sie aber bei einer Freundin.
Neue Beweismittel bringen die Verteidiger in die Berufung keine ein. Als Schuldindiz werteten die erstinstanzlichen Richterinnen die Aussage einer Freundin, die während eines Telefonats mit dem mutmaßlichen Opfer im Hintergrund die Stimme des Täters vernommen haben will: „Sag ja nichts“. Diese Aussage habe sich auf die versteckte Liebesbeziehung bezogen, sagen die Verteidiger.
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