Klage gegen Post
Verletzung der Sprachbestimmungen: Die Süd-Tiroler Freiheit geht nun gerichtlich gegen die Postverwaltung vor.
Die italienische Post hält sich in Südtirol nicht an die Bestimmungen der Zweisprachigkeit. Die Landtagsabgeordnete der Süd-Tiroler Freiheit, Myriam Atz Tammerle, nimmt nun einen konkreten Fall zum Anlass und geht gegen die Postverwaltung gerichtlich vor.
Im konkreten Fall geht es um elf Vordrucke und Erlagscheine sowie Hinweise an die Bevölkerung, welche im Postamt von Meran nur in italienischer Sprache verfügbar waren.
Die Verletzung der Sprachbestimmungen wurden im Rahmen einer Inspektion der Arbeitsgruppe „Recht auf Muttersprache“ der Süd-Tiroler Freiheit vor wenigen Wochen im Meraner Hauptpostamt festgestellt.
Der Postverwaltung wurde der gesetzliche Termin von zehn Tagen eingeräumt, sich zum Versäumnis zu äußern.
Da die Post die Frist ohne Rückmeldung verstreichen hat lassen, hat Myriam Atz Tammerle, in ihrer Funktion als Landtagsabgeordnete der Süd-Tiroler Freiheit, die Nichtigkeit der Dokumente beim Verwaltungsgericht Bozen beantragt. Dieses wird in wenigen Wochen über den Fall entscheiden.
Trotz zahlreicher Interventionen und Gesprächen, auf Initiative der Süd-Tiroler Freiheit bei der Postdirektion in Bozen, habe sich diesbezüglich noch nichts zum Positiven geändert, so schreibt die Bewegung am Donnerstag in einer Aussendung.
Und weiter:
„Bereits 1972 wurde im Autonomiestatut gesetzlich festgelegt, dass die deutsche Sprache der Italienischen gleichgestellt wird. Im Jahre 1988 wurde die Pflicht der Zweisprachigkeit für alle Öffentliche Betriebe und solche die Konzessionsdienste in Süd-Tirol anbieten, gesetzlich festgelegt. Obwohl dieses Gesetz bereits seit 43 Jahren in Kraft ist, gibt es immer noch große Mängel in der Umsetzung.
Dies zeigen die zahlreichen Beschwerden auf Verletzung der Zweisprachigkeitspflicht, welche von Bürgern bei der Süd-Tiroler Freiheit eingehen und dann als Anfragen von den Abgeordneten der Süd-Tiroler Freiheit eingereicht werden. Die Missachtung der Zweisprachigkeitsbestimmungen, wie im Falle der Post, ist strafbar. Bei Nichtbefolgung der Bestimmungen wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von mindestens 500 Euro bis höchstens 2.500 Euro verhängt. Für die Verhängung dieser Geldstrafe sorgt der Regierungskommissar.“
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