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Abzocke am Telefon

telefonabzockeDie Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt hat eine Rekordstrafe von insgesamt 6 Millionen Euro über sieben Energieverkäufer verhängt – wegen unfairer Handelspraktiken.

Die Aufsichtsbehörde für Wettbewerb und Markt (AGCM) hat eine Rekordstrafe von insgesamt 6 Millionen Euro über sieben Energieverkäufer verhängt.

Nach einem Ermittlungsverfahren von mehreren Monaten wurde festgestellt, dass alle Unternehmen unfaire Handelspraktiken angewandt hatten. Enel und Eni wurden jeweils mit über zwei Millionen abgestraft und Green Network (auch in Südtirol sehr aktiv bei telefonischen Vertragsabschlüssen sowie jenen an der Haustür) mit 340.000 Euro.

In den vergangenen Monaten hatte die VZS und auch die anderen Verbraucherverbände Italiens eine Unzahl von Fällen an die AGCM gemeldet.

Zahlreiche Südtiroler VerbraucherInnen und kleine Unternehmen hatten unkorrektes Verhalten sowie ungewollte Vertragsaktivierungen von Seiten mehrerer Energieverkäufer gemeldet. Viele der Meldungen an die VZS betrafen die Green Network Luce & Gas Srl. Die aufgezeigten Verhaltensweisen betrafen insbesondere das telefonische Marketing.

In der äußerst umfangreichen Entscheidung der AGCM über Green Network finden sich unter anderem folgende Aussagen:

* in zahlreichen Fällen hat GN Verträge als „zustande gekommen“ eingestuft, ohne dass die VerbraucherInnen im Zuge des Telefonats ihre Zustimmung erteilt hatten, und hat die Prozeduren zur Übernahme des Zählers (POD/PDR) begonnen, auch wenn die Zustimmung explizit verweigert wurde;

* in anderen Fällen wurde die Lieferung aktiviert auch wenn die VerbraucherInnen lediglich der Zusendung von Informationen zugestimmt hatten;

* in vielen weiteren Fällen hatten sich die Verkäufer von GN als Angestellte anderer Anbieter oder öffentliche Angestellte ausgegeben, ohne die kommerzielle Natur des Telefonats zu erklären;

* in einigen Fällen wurde durch zahlreiche, ungewollte Kontakte (insbesondere gegenüber Senioren) oder durch Vermittlung falscher Informationen bzw. die Angabe von vermeintlichen Preisvorteilen versucht, einen Vertrag abzuschließen;

* in Bezug auf die Ausübung des Rechts auf Rücktritt von den Verträgen vermeldet die AGCM dass in einigen Fällen GN dieses Recht verweigert hat, und die Lieferung trotz Rücktrittsschreiben aktiviert wurde.

* GN hat teilweise nicht auf die Rücktrittschreiben der VerbraucherInnen reagiert, oder den Rücktritt abgelehnt, weil angeblich die zustehende Frist bereits verstrichen gewesen sei.

Zusammenfassend stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass Green Network Verträge ohne Zustimmung oder mit ungültiger Zustimmung als „zustande gekommen“ behandelte, dass dadurch bei Aktivierung der Energielieferung nicht geschuldete Beträge gefordert wurden, dass das Recht auf Rücktritt vom Vertrag verweigert wurde (entgegen der Vorgaben der Artikel 20, 24, 25, 26 f) des Verbraucherschutzkodex).

Dem muss jedoch hinzugefügt werden, dass GN als Folge dieser Strafe einige Aspekte der Prozedur für telefonischen Vertragsabschlüsse abgeändert hat, und nun die Auflagen des Verbraucherschutzkodex in Sachen (vor)vertragliche Informationspflicht und Rücktrittsrecht einhält. In Bezug auf diese Änderungen bleibt zu hoffen, dass die VerbraucherInnen dank des „neuen“ Prozedere nun klar ihre Zustimmung zum Vertragsabschluss bzw. ihre Verweigerung diesbezüglich vermerken können.

In der VZS meint man dazu:

„Es ist gut, dass die AGCM hier so gründlich ermittelt und entsprechende Strafen verhängt hat. In den letzten Monaten haben wir eine wirkliche Häufung der Anfragen im Bereich der Strom- und Gasverträge feststellen können, in erster Linie von Senioren, die vor allem telefonisch in die ‚Vertragsfallen‘ tappten. Der freie Energiemarkt wird zunehmend komplexer, und wir können nicht umhin, den VerbraucherInnen beim Anbieterwechsel zu äußerster Vorsicht zu raten.“

Die VZS wird nun prüfen, ob die widerrechtlich von den Verkäufern verlangten Beträge zurückgefordert werden können, falls z.B. der Vertrag ohne die Zustimmung der KundInnen aktiviert wurde, oder die Vorgaben zum Rücktrittsrecht nicht berücksichtigt wurden.

 

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