Digitaler Lichtblick
Gute Nachricht für Online-Käufer: Die EU-Kommission will das Gewährleistungsrecht EU-weit vereinheitlichen und verbessern.
Die EU-Kommission will das Gewährleistungsrecht EU-weit vereinheitlichen und verbessern. Am Dienstag wurden entsprechende Pläne vorgestellt. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) begrüßt dies, sieht es aber kritisch, dass es künftig unterschiedliche Vorschriften geben soll, je nachdem ob Kunden im Onlineshop oder Ladengeschäft einkaufen.
Um was geht es?
Bislang gilt in der EU eine Gewährleistungsfrist von mindestens zwei Jahren, verknüpft mit einer Beweislastumkehr von mindestens sechs Monaten. Innerhalb dieser sechs Monate muss der Händler nachweisen, dass die Ware nicht schon beim Verkauf defekt war.
Am 8. Dezember hat die EU-Kommission einen Gesetzesvorschlag vorgestellt, wonach für den Fernabsatz – und das betrifft vor allem Online-Geschäfte – die Beweislastumkehr künftig auf zwei Jahre ausgeweitet werden soll.
Der Kommissionsvorschlag ist ein Gewinn für Verbraucher in Italien, meint man in der VZS in Bozen. Der Wermutstropfen: Der Vorschlag führt aber auch dazu, dass das Gewährleistungsrecht je nach Vertriebskanal zersplittert.
Ein Beispiel: Kauft ein Kunde einen Fernseher im Laden, würde nach Kommissionsplänen die Beweislastumkehr nur sechs Monate lang gelten. Wer denselben Fernseher online kauft, würde dagegen von zwei Jahren Beweislastumkehr profitieren. Auch für digitale Güter wie Apps, E-Books oder gestreamte Filme sind spezielle Regelungen geplant. So sollen für sie eine unendliche Gewährleistungsfrist und eine unendliche Beweislastumkehr gelten.
Leider laufen die grundsätzlich guten Vorschläge der EU-Kommission auf ein Zwei-Klassen-Recht hinaus, so die Kritik der Verbraucherschützer. Das verunsichere Verbraucher und stelle auch Unternehmen vor Herausforderungen. Viel besser wären laut VZS EU-weit einheitliche Regeln für den digitalen und analogen Handel.
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