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Die Urteilsbegründung

 

rainer fraispruchDas Fehlen eines konkreten Vertragsangebots der Parcheggi Italia SpA. Mit diesem simplen Aufhänger begründet das Oberlandesgericht den Freispruch von Maximilian Rainer in der Causa Stein an Stein I. Ein Kassationsrekurs folgt.

Von Thomas Vikoler

Carlo Bertacchi, der Verteidiger von Maximilian Rainer, hatte es während der Berufungsverhandlung mehrmals hervorgehoben. „Ihr seid alle Zivilrichter“. Das lässt sich auch aus der Urteilsbegründung herauslesen, die nun, zwei Tage vor der Abgabefrist, vorliegt. Der Richtersenat des Oberlandesgerichts unter Vorsitz von Johann Pichler (Beisitzerin: Elisabeth Roilo, Urteilsverfasser: Tullio Joppi) hat den früheren SEL-Direktor am 20. Oktober vom Vorwurf des erschwerten Betrugs und des Amtsmissbrauchs freigesprochen.

Ein Urteil, das für erhebliche Aufregung und Scharmützel zwischen Staatsanwaltschaft am Landesgericht (Rainer war in erster Instanz zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden) und dem Oberlandesgericht sorgte.

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte mit der stärksten Freispruchsformel „weil es keine Straftat gibt“. Ein anderer Richtersenat hatte zuvor die früheren SEL-Verwalter Klaus Stocker und Franz Pircher wegen derselben Vorwürfe für schuldig befunden.

Es fehlte ein konkretes Vertrags- bzw. Verkaufsangebot der Parcheggi Italia SpA für das Kraftwerk in Mittewald. So lautet der simple, zivilrechtlich orientierte Aufhänger des Oberlandesgerichts für den spektakulären Freispruch.

Der Verwaltungsrat der SEL AG habe an jenem 24. November 2006 deshalb lediglich beschlossen, die laufenden mündlichen Verhandlungen mit Parcheggi Italia zu unterbrechen. Denn einen ausformulierten Vertragsentwurf für die Übernahme des Kraftwerks habe es nicht gegeben, schreiben die Richter. Rainer sei zudem nicht dazu berechtigt gewesen, einen solchen auszuhandeln.

„Folglich handelt sich bei dem Beschluss des Verwaltungsrates der SEL AG vom 24. November 2006, bestätigt mit Beschluss vom 22. Dezember, mit dem der Nichtkauf des Kraftwerks beschlossen wurde, um einen juristisch und historisch nichtexistierenden Umstand“, heißt es in der 24-seitigen Urteilsbegründung.

WEITERE DETAILS ZUR URTEILSBEGRÜNDUNG LESEN SIE IN DER PRINT-AUSGABE.

 

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