Neue Fristen
Alle zwei Jahre können Gemeinden laut Landesraumordnungsgesetz drei Bauleitplanänderungen vornehmen.
Das Landesraumordnungsgesetz sieht vor, dass innerhalb eines Zweijahreszeitraumes nicht mehr als drei Verfahren zur Änderung des Bauleitplanes eingeleitet werden dürfen. Ab wann die Zweijahresfrist läuft, war bisher aber nicht eindeutig geregelt.
Mit einer Änderung der Durchführungsverordnung hat die Landesregierung nun festgelegt, dass die Frist an dem Tag beginnt, an dem der erste Beschluss über die Einleitung eines Bauleitplanänderungsverfahrens nach der Neuwahl auf Gemeindeebene gefasst wird.
„Um die Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde der Zähltermin nun ausdrücklich festgelegt“, erklärt Landesrat Richard Theiner. „Mit einer neuen Amtszeit startet nun auch die Frist neu.“
Auch der Rat der Gemeinden hat diese Festlegung des Fristbeginns positiv begutachtet.
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