Der Lecker-Prozess
Ein 19-jähriger Brixner ist am Bozner Landesgericht wegen sexueller Gewalt gegen die Kellnerin eines Brixner Pubs angeklagt. Er hatte ihren Hals geleckt. Für die Staatsanwaltschaft eine „erogene Zone“.
von Thomas Vikoler
Über den Strafrechtsartikel 609bis ist seit seiner Einführung im Jahre 1996 sehr viel diskutiert worden: Ab wann gilt eine Handlung als sexuell? Welche Körperpartien müssen davon betroffen sein?
Bekanntlich umfasst der Artikel 609bis alle Formen von sexueller Gewalt, auch wenn ausdrücklich zwischen leichten und schweren Formen unterschieden wird.
Was genau eine gewaltsame sexuelle Handlung ist, hat der Gesetzgeber allerdings nicht definiert – und so oblag es der Rechtsprechung die „Grenzen“ festzulegen.
Die Bozner Staatsanwältin Luisa Mosna, spezialisiert auf Straftaten gegen Personen mit verminderter Verteidigungsfähigkeit, hatte sich zuletzt mit einem Fall zu beschäftigen, der für sie nicht grenzwertig, sondern eindeutig ist.
Eine Kellnerin aus Brixen hatte vergangenes Jahr einen 19-jährigen Gast wegen sexueller Gewalt angezeigt. Was war passiert? Drei junge Männer, alle aus mazedonischen Familien stammend, betraten das in der Brixner Brennerstraße zu später Stunde und wollten offenbar etwas Besonderes erleben.
Ihr erstes Ziel: Die 45-jährige Kellnerin des Pubs.
Einer der drei Männer, E.K., 19, ließ sich zu einer Handlung hinreißen, die Staatsanwältin Mosna als „sexuelle Gewalt leichten Ausmaßes“ einstuft. Er leckte ihren Hals.
Laut Anklageschrift handelt es sich dabei um eine „erogene Zone“, folglich sei der Tatbestand laut Artikel 609bis erfüllt.
LESEN SIE IN DER PRINT-AUSGABE:
* Wie die Rechtsprechung der Kassation lautet
* Und: Was nach dem Halskuss im Brixner Pub passiert ist.
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