Gelöstes Problem
Gute Nachricht für Landwirte: Die Gemeinde-Immobiliensteuer auf betriebliche Liegenschaften kann ab der Steuerperiode 2015 zu 20 Prozent von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
Auf Antrag der Autonomiegruppe im Senat war bereits im Stabilitätsgesetz, das am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten ist, festgelegt worden, dass die in Südtirol 2014 eingeführte Gemeinde-Immobiliensteuer (GIS) ab der Steuerperiode 2015 auf betriebliche Liegenschaften zu 20% von der Einkommenssteuer abgesetzt werden kann.
Offen blieb jedoch das Problem der Absetzbarkeit für das Jahr 2014. Hier bestand dringender Handlungsbedarf, da demnächst ja die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2014 zu erstellen sind. „Nun haben wir auch dieses Problem gelöst“, erklären die SVP-Senatoren Hans Berger und Karl Zeller.
Auf ihren Antrag hin wurde nun im Zuge der Umwandlung des IMU-Dekrets für die Landwirtschaft ausdrücklich geklärt, dass die Landes-GIS für Steuerzwecke mit der staatlichen IMU gleichzusetzen ist und somit der 20%-Abzug für die GIS auch in Südtirol bereits für das Steuerjahr 2014 von den Betrieben geltend gemacht werden kann.
Dieser Antrag zum IMU-Dekret wurde zuerst von der Finanzkommission und am Mittwochabend auch vom Plenum des Senates angenommen. „Hervorzuheben ist auch, dass Südtirol dank der primären Gesetzgebung und dank der autonomen Landesregelung für die Lokalsteuern von dem auf Staatsebene herrschenden Chaos in Bezug auf die IMU für landwirtschaftliche Grundstücke in Berggebieten verschont bleibt“, so die SVP-Senatoren.
Der Landwirtschaft sind dank der autonomen Landesregelung Steuern, Rechtsunsicherheit und auch Bürokratie erspart geblieben. „Man stelle sich nur vor, dass die staatliche Bestimmung nun erst rückwirkend für 2014 die IMU auf landwirtschaftliche Grundstücke definitiv regelt, wobei der Einzahlungstermin schon der 10. Februar 2015 war. Genau so stelle man sich vor, dass in Südtirol die Bestimmung für die Verpflichtung der Zahlung der IMU auf landwirtschaftliche Grundstücke von der Meereshöhe, auf welcher das Gemeindehaus liegt, (so die staatliche Regelung bis dato) abhängen würde. Ist das Gemeindehaus zwischen 281 und 600 Meter Meereshöhe, gilt ein reduzierter Tarif, für Gemeinden mit dem Gemeindehaus über 600 m gilt hingegen die Befreiung der landwirtschaftlichen Grundstücke in der ganzen Gemeinde“, so Berger. „Dies wäre regelrecht absurd gewesen. Dieses Chaos und die zusätzliche Steuerbelastung wird unseren Landwirten, sowie jenen im Trentino, dank der primären Gesetzgebung und dank der autonomen Landesregelung für die Lokalsteuern, erspart bleiben“ freuen sich die SVP-Senatoren Berger und Zeller. Das IMU-Dekret für die Landwirtschaft wird nun zur zweiten Lesung der Abgeordnetenkammer weitergeleitet.
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