Die Sondermaßnahmen
Die Landesregierung hat neue Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste beschlossen. Der hds ist erfreut.
Der Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol (hds) begrüßt den jüngsten Beschluss der Landesregierung, die Nahversorgung verstärkt zu fördern. In der letzten Sitzung wurden neue Richtlinien für Sondermaßnahmen zugunsten der Nahversorgungsdienste beschlossen.
„Diese Unterstützung ist ein wichtiges Signal und eine klare Botschaft, dass das Land es mit dem Erhalt und vor allem der Weiterentwicklung des Einzelhandels und der Lebensqualität in unseren lebendigen Orten ernst meint“, unterstreicht hds-Präsident Walter Amort.
Der Beschluss Nr. 470 vom 2. Mai 2017 sieht neue Beitragskriterien für Nahversorgungsbetriebe vor. Dabei wurden zwei wesentliche Änderungen zum vorherigen Beschluss vorgenommen: „Zum einen wurde das Kriterium der Mindestentfernung zum nächsten Nahversorger gestrichen. Bisher galt als Kriterium in der Regel eine Mindestentfernung bis zum nächsten Geschäft von 2,5 Kilometern. Zum anderen kann nun in strukturell benachteiligten Gebieten auch ein zweiter Nahversorger einen Förderantrag für die Aufrechterhaltung stellen“, erklärt Amort.
Für die Neueröffnung kann eine einmalige Förderung bis zu 15.000 Euro gewährt werden, während für die Aufrechterhaltung eine jährliche Förderung bis zu 9.000 Euro vorgesehen ist. Hier kann der Beitrag auf höchstens 11.000 Euro erhöht werden, falls zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden wie etwa der Verkauf von Zeitungen oder Monopolwaren, ein Lieferservice, ein Internetpoint oder Fotokopierdienst.
Der hds unterstützt interessierte Betriebe bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Förderung sowie bei der Antragstellung. Die Förderanträge für 2017 sind innerhalb 31. Mai bei Aufrechterhaltung und bei Eröffnung innerhalb 31. August vorzulegen.
Als Nahversorgungsbetriebe gelten Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 150 Quadratmetern, die in ländlichen Gebieten Einzelhandel mit einer großen Auswahl an frischen und konservierten Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs betreiben.
Die Geschäfte müssen ihre Tätigkeit in Ortschaften ausüben, die mindestens 150 Einwohner haben, und der durchschnittliche jährliche Umsatz in den letzten drei Jahren darf 400.000 Euro nicht überschreiten.
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